Antrag von SPD/Grüne, CDU, FDP/BV über die Gültigkeit der Kreistagswahl

Beschlussvorlage für die Kreistagssitzung am 15.12.08, zur Beschlussvorlage 4-0044/08 Kreisausschuss, zur Beschlussvorlage 4-0002/08 Kreistag

Der Kreistag Teltow-Fläming möge beschließen:

1.    Der Kreistag Teltow-Fläming stellt fest, dass es bei der Wahl zum Kreistag Tel-tow-Fläming am 28.09.2008 im Stadtgebiet Zossen, Wahlkreis 3, unter Verlet-zung von Verfassungsgrundsätzen zu unzulässiger Wahlbeeinflussung ge-kommen ist.

2.    Das Wahlergebnis ist dadurch beeinflusst worden.

3.    Die Kreistagswahl ist gültig, weil die Mandatserheblichkeit vom Kreistag nicht eindeutig nachgewiesen werden kann.


Begründung:

Am 28.09.2008 fand landesweit die Kommunalwahl statt. Nach Abschluss der Wahl und Feststellung des amtlichen Ergebnisses reichte Herr Kurt Liebau aus Zossen am 09.10.2008, frist- und formgerecht einen Wahleinspruch ein. Er begründete seinen Wahleinspruch mit massiver, unerlaubter Wahlbeeinflussung durch die Stadtverwaltung und die Bürgermeisterin Zossens, die gemäß dem Gebot der Neutralität, basierend aus dem Urteil des Bundesver-fassungsgerichts von 1977, nach seiner Sicht unzulässig waren. Er legte seinem Wahlein-spruch zahlreiche Dokumente bei, die seine Behauptung untermauern sollten.

Der Wahlleiter des Landkreises Teltow-Fläming prüfte den Wahleinspruch und kam zu dem Ergebnis, dass es zahlreiche unerlaubte und die Wahl beeinflussende Handlungen der Stadtverwaltung und der Bürgermeisterin der Stadt Zossen gegeben hat und dass nach seiner Rechtsauffassung schon jede einzelne dieser Handlungen eine Wahlbeeinflussung darstellte.

Am 1.12.2008 äußerte sich das Ministerium des Innern – vertreten durch den zuständigen Referatsleiter, Herrn Schumacher, und den Wahlrechtsexperten Herrn Dr. Nobbe – in Kenn-tnis aller vorhandenen Unterlagen im Kreisausschuss dahingehend, dass das Innenministe-rium ebenfalls den Tatbestand der unerlaubten und verfassungswidrigen Wahlbeeinflussung in zahlreichen Fällen erkenne und bejahe. Unsicher war man sich in der Frage der Einschät-zung der Mandatserheblichkeit der Wahlbeeinflussung, weil dies schwer abzuschätzen sei und es dazu auch noch keine Präzedenzfälle gebe (s. Protokoll des Kreisausschusses vom 01.12.2008).

In der o.g. Vorlage des Landrates steht, dass der Kreistag – sollte er die Wahl aufheben – dies sorgfältig begründen muss.

Die antragstellenden Fraktionen erkennen die Wahlbeeinflussung, sehen sich aber außers-tande, eine eigene Tatsachenerhebung und Beweisführung vorzunehmen. Aus diesem Grunde stünde eine Wahlaufhebung unter dem Problem der nicht ausreichenden Beweisfüh-rung. Außerdem könnte der Eindruck entstehen, dass ein Wahlergebnis aus politischen Gründen korrigiert werden soll. Dies kann und darf aber nicht sein. Deshalb sprechen sich die Antragsteller für eine gerichtliche Überprüfung der Vorgänge in der Stadt Zossen aus. Dieser Beschluss macht dafür den Rechtsweg frei.

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